FAQ-Ökokonto: Wichtige Fragen und Antworten zum Ökokonto am Beispiel des Privatwaldes

Die FAQ-Ökokonto entstanden im Rahmen des durch die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg geförderten Projektes „Ökokonto im Privatwald – Ein Projekt zur Kommunikation von Naturschutzmaßnahmen im Wald“.

 

1) Was ist das Ökokonto?

Ein Ökokonto ist ein freiwilliges „Sparbuch“ für Naturschutzmaßnahmen. Die Ökokonto-Maßnahmen dienen als Kompensation für künftige Eingriffe in Natur und Landschaft (z. B. Bauvorhaben). Die Bewertung einer Ökokonto-Maßnahme wird in die „Werteinheit“ Ökopunkte umgerechnet und auf das Ökokonto eingebucht. Das Ökokonto ist kein Geldkonto, sondern ein mit Punkten bewertetes Maßnahmenkonto. Die Ökopunkte nehmen ab Umsetzung einer Aufwertungsmaßnahme um jährlich 3 Prozent ohne Zinseszins bis zu ihrer Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben, max. jedoch zehn Jahre lang, zu.

Angaben zum Projekt
Projektleitung: Prof. Dr. K. Reidl
Projektbearbeitung: Dr. Markus Röhl
 

Julia Völker, M.Sc.

Projektpartner:

Flächenagentur Baden-Württemberg

Forstkammer Baden-Württemberg

ö:konzept

Projektlaufzeit: 2013 bis 2015
Förderung: Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg
Projekthomepage: Weitere Informationen zum Projekt "Ökokonto im Privatwald" finden Sie hier.

2) Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Neben den Kosten für die Flächenbereitstellung und Maßnahmenplanung sind insbesondere die für die Durchführung, die Herstellungspflege sowie die Folgepflege anfallenden Kosten zu berücksichtigen. Daneben können Kosten der künftigen Nutzung (Ertragseinbußen), Genehmigungsgebühren oder auch Notarkosten und Grundbuchgebühren für eine etwaige Sicherung der Fläche anfallen. Diese Kosten sind bei der Kalkulation des Ökopunkte-Preises zu berücksichtigen.

3) Ökokonto – rechnet sich das?

Ökopunkte sind handelbar, d.h. sie können an einen Eingriffsverursacher verkauft werden, der Kompensations-Maßnahmen nachweisen muss. Ob sich dies rechnet, entscheidet der Preis je Ökopunkt. Besonders lohnend ist ein Ökokonto dann, wenn alle Kosten eingerechnet sind, die mit der Planung, Herstellung und dauerhaften Sicherung sowie einer etwaigen Maßnahmenpflege zusammenhängen, und der ausgehandelte Preis so viel höher liegt, dass auch eine Holznutzung weniger Gewinn erzielen würde. Ein entsprechender Markt entwickelt sich in jedem Naturraum, innerhalb dessen Ökopunkte gehandelt werden.

4) Welche Flächen sind für Ökokonto-Maßnahmen besonders attraktiv?

Je höher das Aufwertungspotenzial ist, desto mehr Ökopunkte können auf der Fläche erzielt werden. Interessant sind weiterhin solche Flächen, die nur wenig rentabel genutzt werden (z.B. Hangflächen, Grenzertragsstandorte) und damit wenig bis keine Nutzungskonflikte aufweisen.

5) Welche Ökokonto-Maßnahmen haben das beste Kosten–Nutzen–Verhältnis?

Der Ausgangszustand der Maßnahmenfläche, das Aufwertungspotenzial, die Maßnahmenart und die Flächengröße bestimmen das Kosten-Nutzen-Verhältnis insbesondere. Ein interessantes Kosten-Nutzen-Verhältnis haben z.B. solche Maßnahmen, die keine permanente Unterhaltungspflege erfordern oder im Rahmen der weiteren Nutzung mitgepflegt werden können. Je großflächiger bzw. räumlich zusammenhängender die Ökokonto-Maßnahmen sind, desto besser verteilen sich z.B. Kosten für Planung und Pflege.

6) Gibt es für Ökopunkte überhaupt eine ausreichende Nachfrage?

Ja. Einerseits nehmen Flächennutzungskonflikte in der Landschaft deutlich zu, wodurch es für Eingriffsverursacher künftig noch schwieriger werden dürfte, Flächen für Kompensationszwecke zu beschaffen und andererseits werden Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere aufgrund von gesellschaftlichen Bedürfnissen (Infrastruktur, Energiewende, Rohstoffsicherung etc.) auch weiterhin stattfinden. In Ballungsregionen mit hohem Entwicklungsdruck (Region Stuttgart, Bodenseeregion etc.) ist die Nachfrage allerdings in der Regel höher als in stark ländlich geprägten Gebieten. Eine Ökokonto-Maßnahme im Wald ist für Waldbesitzer im Übrigen oft attraktiver als Maßnahmen im Offenland, da die Gestehungskosten für Waldmaßnahmen in der Regel geringer sind, ohne dass dies ökologische Nachteile hätte.

7) Kann ich eine Ökokonto-Fläche noch forstlich nutzen?

Eine forstliche Nutzung der Ökokonto-Fläche ist – bis auf wenige Maßnahmenarten (z.B. Schaffung von Waldrefugien) – grundsätzlich weiterhin möglich und sinnvoll bzw. erforderlich. Art und Umfang der weiteren Nutzung hängen dabei insbesondere von der Maßnahmenart bzw. vom gewünschten Zielzustand der Maßnahmenfläche ab. Ein Umbau in einen anderen Bestandstyp ist dann allerdings nicht mehr möglich bzw. es können sich Einschränkungen bei der Nutzungsintensität ergeben.

8) Gibt es durch Ökokonto-Maßnahmen Einschränkungen bei der Jagd?

Da Ökokonto-Maßnahmen auf eine naturnahe Weiterentwicklung von Flächen abzielen, ist Jagd auf diesen Flächen sogar ausdrücklich erwünscht, um eine natürliche Sukzession zu ermöglichen. Der Bau bzw. die Installation von jagdlichen Einrichtungen wird hier allerdings nicht möglich sein. Dies wird zum überwiegenden Anteil jedoch keine Einschränkung für die Jagdmöglichkeiten darstellen.

9) Wer ist für die Pflege der Ökokonto-Flächen verantwortlich?

Zunächst ist der jeweilige Eingriffsverursacher für die Pflege der Ökokonto-Maßnahmen verantwortlich. Bei einem Verkauf der Ökopunkte wird die Pflicht zur Pflege der Maßnahmen jedoch regelmäßig vertraglich auf den Waldbesitzer (Verkäufer der Ökopunkte), i.d.R. Eigentümer oder Bewirtschafter, übertragen. D.h. derjenige, der die Ökopunkte anbietet, übernimmt regelmäßig auch die Pflege der Ökokonto-Fläche über einen vereinbarten Zeitraum. Die anfallenden Pflegekosten sind dabei im Preis je Ökopunkt zu berücksichtigen.

10) Wie sehr werde ich durch eine Ökokontomaßnahme eingeschränkt?

Ökokonto-Maßnahmen müssen immer über den anerkannten fachlichen Standard (Sowieso-Maßnahmen) hinausgehen. Außerdem muss mit der eingriffsrechtlichen Zuordnung von Ökokonto-Maßnahmen eine Bestandesgarantie für die Ökokontofläche entstehen. Solange der Bewirtschafter die garantierte Qualität der Fläche nicht verschlechtert, ist er frei in seinen Maßnahmen. Damit ist der Bewirtschafter also nicht mehr vollständig frei in seiner Entscheidungsfreiheit. Letztendlich muss er entscheiden, ob er auf den in Frage kommenden Flächen sein Geld vor allem mit Ökokonto-Maßnahmen oder mit einer anderweitigen Nutzung verdienen möchte.

11) Sind die Ökokontomaßnahmen förderschädlich?

Ökokonto-Maßnahme dürfen nicht gleichzeitig über öffentliche Mittel gefördert werden. So ist es beispielsweise nicht möglich, die Förderung für eine naturnahe Waldbewirtschaftung nach der Förderrichtlinie Naturnahe Waldwirtschaft für Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, die gleichzeitig auch als Ökokonto-Maßnahme angerechnet werden sollen. Das betrifft z.B. die Gestaltung von Waldrändern.

12) Wie lange binde ich mich mit meiner Fläche?

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Kompensations-Maßnahmen im jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Es ist davon auszugehen, dass die Flächenbereitstellung entsprechend der Dauer des Eingriffs zu sichern ist, das bedeutet regelmäßig eine dauerhafte Flächensicherung für Kompensationszwecke. Der Unterhaltungszeitraum kann aus Verhältnismäßigkeitsgründen jedoch begrenzt werden. In Baden-Württemberg wurde bislang keine Konkretisierung des Unterhaltungszeitraums eingeführt. Der Waldbesitzer (Verkäufer der Ökopunkte) kann den Unterhaltungszeitraum vertraglich begrenzen. Eine Begrenzung ist bereits aus Gründen der notwendigen Preisfindung erforderlich – in der Praxis hat sich hierzu ein Zeitraum von 30 Jahren durchgesetzt.

13) Was passiert, wenn ich meine Ökokonto-Fläche verkaufen will?

Ökopunkte können gemäß § 10 der ÖKVO entweder mit der Fläche oder ohne die Fläche verkauft werden. Werden die Ökopunkte mit der Maßnahmenfläche veräußert, gehen die in der ÖKVO geregelten Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Sofern die Ökokonto-Fläche unabhängig von Ökopunkten verkauft werden soll, ist die Nutzung der Fläche für Kompensationszwecke bei der Preisfindung zu berücksichtigen. Die Sicherung der Nutzung der Fläche für Kompensationszwecke muss in der Regel auch in einer dem Eigentumswechsel standhaltenden Weise stattfinden.

14) Ich möchte ein Ökokonto einrichten – was muss ich tun?

Der Waldbesitzer hat einen Fachgutachter zur Planung und Bewertung einer Ökokonto-Maßnahme zu beauftragen. Der Fachgutachter „überplant“ die Maßnahmenfläche, bewertet die Ökokonto-Maßnahme in Ökopunkten, stimmt dies mit Waldbesitzer und Naturschutzbehörde ab und reicht die Unterlagen bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde ein. Nach der Genehmigung wird die Ökokonto-Maßnahme durch die Untere Naturschutzbehörde in das Ökokonto eingestellt. Der Beginn der Maßnahme ist der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

15) An wen kann ich mich wenden bzgl. Informationen / Unterstützung?

An die Projektpartner (www.flaechenagentur-bw.de, www.foka.de, www.hfwu.de, www.oekonzept-freiburg.de), Planungs-/Ingenieurbüros im Bereich der Landschafts- und Umweltplanung, die LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg sowie die zuständigen Unteren Naturschutzbehörden.

16) Werden die Auflagen im Grundbuch eingetragen?

Bei der Entscheidungsfindung sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden, dass eine grundbuchrechtliche Sicherung der Maßnahme erforderlich werden kann. Einerseits kann die für die Vorhabenzulassung zuständige Behörde eine dingliche Sicherung einfordern und andererseits gibt es auch Konstellationen, in denen der Käufer der Ökopunkte bereits zum Vertragsschluss eine Eintragungsbewilligung fordert.

17) Habe ich Einfluss auf den Verkaufspreis der Ökopunkte?

Ja. Der Ökopunkte-Handel ist ein privatrechtlicher Vorgang, d.h. die Preisfindung ist ausschließlich Angelegenheit von Waldbesitzer und Käufer der Ökopunkte bzw. des eingeschalteten Vermittlers.

18) Was passiert bei Beeinflussung durch Überschwemmung, Erdrutsch etc.?

Der Eingriffsverursacher (Käufer der Ökopunkte) ist verpflichtet, die Kompensations-Maßnahmen herzustellen bzw. über einen bestimmten Zeitraum zu erhalten. Der Waldbesitzer (Verkäufer der Ökopunkte) sollte die Haftung für Schäden infolge höherer Gewalt vertraglich regeln.

19) Muss ich die Verzinsung der Ökopunkte auf dem Konto versteuern?

Die Ökopunkte-Verzinsung ist nicht im Sinne einer Abgeltungssteuer zu versteuern. Allerdings muss bei einem Verkauf der Ökopunkte – auch der Zinsökopunkte - auf den Verkaufspreis der Umsatzsteuer-Regelsatz angesetzt werden.

20) Welche Unterschiede bestehen zwischen dem naturschutzrechtlichen und dem baurechtlichen Ökokonto?

Das naturschutzrechtliche Ökokonto ist im BNatschG, NatSchG des Landes Baden-Württemberg sowie in der Ökokonto-Verordnung geregelt und gilt für Vorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB, bzw. außerhalb von Bebauungsplanverfahren. Die ÖKVO legt das Bewertungsverfahren der naturschutzrechtlichen Ökokonto-Maßnahmen fest. Jeder Grundbesitzer kann ein eigenes Ökokonto führen. Das baurechtliche Ökokonto ist im BauGB verankert und gilt für Bebauungsplanverfahren im Innenbereich. Für das baurechtliche Ökokonto ist keine Bewertungsmethode vorgegeben, das Bewertungsverfahren nach ÖKVO kann freiwillig angewendet werden. Ökokontoträger sind die Kommunen. Ökopunkte des baurechtlichen Ökokontos können, wenn sie nach dem Verfahren der ÖKVO bewertet wurden, in ein naturschutzrechtliches Ökokonto übertragen werden. Insofern ist der Ort und der Umfang der Maßnahmen dafür entscheidend, welches der beiden Ökokonten zuständig ist.