Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 Landeshochschulgesetz) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hochschulstudium aufnehmen, müssen seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester zahlen. Hinzu kommen die üblichen Semesterbeiträge.
Zahlen Internationale Studierende, die ein Zweitstudium aufnehmen, doppelt?
Nein. Internationale Studierende zahlen maximal eine Studiengebühr in Höhe 1500 Euro pro Semester. Wenn eine Ausnahme oder Befreiung von der Studiengebühr in Höhe von 1500 Euro pro Semester besteht, dann müssen Internationale Studierende für ein Zweitstudium eine Gebühr für ein Zweitstudium bezahlen, d.h. 650 Euro pro Semester. Auch bei der Gebühr für ein Zweitstudium gibt es Ausnahmen und Befreiungen
Zweitstudiengebühr fällt nicht an:
- Für diejenigen, die bereits als internationale/r Student/in gebührenpflichtig sind.
- Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.
- Bei einem Studienfachwechsel innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss.
- Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), tritt die Gebührenpflicht mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters ein.
- Bei einem Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist.