Hygienekonzept für Prüfungen

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Anbei das Hygienekonzept der HfWU für Klausuren, mündliche Prüfungen und Kolloquien mit der Bitte um Beachtung.

Hygienekonzept für Klausuren

Zusätzlich zu den allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen des Hygienekonzepts der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) in der jeweils aktuellen Fassung sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. Bei Nichtbeachtung ist eine Prüfungsteilnahme nicht möglich.

1. Betreten und Verlassen der Gebäude:

a. Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, dürfen die Gebäude der Hochschule nicht betreten. Mit dem Betreten der Hochschule/der Teilnahme an der Prüfung erklären Sie zugleich, dass die o.g. Ausschlussgründe nicht vorliegen.
b. Das Gebäude darf durch die Studierenden maximal 20 Minuten vor Prüfungsbeginn betreten werden. Eine Ansammlung vor dem Gebäude ist nicht zulässig. Die Gebäudeaufsicht hat die Pflicht dies sicherzustellen. Eine Gebäudeaufsicht wird an Tagen mit vielen Prüfungsteilnehmenden in einem Gebäude bereitgestellt.
c. Zur Überbrückung von Wartezeiten, z.B. durch ungünstige Ankunftszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel, können nur ausgewiesene Warteräume genutzt werden. Deren Verfügbarkeit wird über die Fakultäten geprüft, bei Verfügbarkeit geplant, bekannt gegeben und ausgewiesen. Auf die Einhaltung des Mindestabstandes ist in diesen Räumen entsprechend zu achten. Nicht in jedem Gebäude sind Warteräume einrichtbar. Bitte achten Sie auf die Informationen der Fakultäten.
d. Beim Erreichen des Gebäudes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, es sei denn, dass es aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Einzelnachweis notwendig).
e. Der Personenstrom ist über eine festgelegte Nutzung der Eingangs- und Ausgangstüren zu kanalisieren. Wenn möglich werden getrennte Ein- und Ausgänge ausgeschildert; diese sind zu benutzen. Der jeweilige Zugangsweg zum Prüfungsraum wird in einer Wegbeschreibung festgehalten und den Aufsichtspersonen sowie Studierenden vorab elektronisch zugeschickt oder auf der Webseite der Hochschule bekannt gegeben. Die Zugangskonzepte und Beschreibungen erarbeiten die Fakultätsverwaltungen zusammen mit Fr. Sternal.
f. Studierende und Aufsichtspersonen können und dürfen das Gebäude der Prüfung nur über den darin festgelegten Eingang betreten und über den darin festgelegten Ausgang verlassen.
g. Verspätungen hat der Studierende selbst zu verantworten und eine Verspätung entbindet, trotz scheinbar leerer Flure, nicht von den Hygieneregeln (Händedesinfektion, Abstandhalten, Wegekonzept etc.).

2. Bewegen im Gebäude:

a. Nach dem Betreten des Gebäudes und der durchgeführten Handhygiene ist unverzüglich der Prüfungsraum aufzusuchen.
b. Im Gebäude ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt insbesondere auf Treppen und Fluren, auf den Prüfungsplätzen und beim Toilettengang. Husten- und Niesetikette sind zu befolgen.
c. Auf die maximale Anzahl von Personen in Sanitärräumen weisen Schilder an den Sanitärräumen hin. Die maximale Anzahl darf nicht überschritten werden.
d. Beim Aufenthalt und Bewegen im Gebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausnahme siehe 3.f.
e. Personen mit erkennbaren Symptomen (namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen) dürfen sich nicht im Gebäude aufhalten, bis ein Verdacht auf Coronainfizierung ärztlicherseits ausgeräumt ist. Dies bedeutet, dass z.B. bei allergiebedingten Symptomen ein ärztliches Attest mitzuführen und auf Verlangen der Gebäude- oder Klausuraufsicht vorzuzeigen ist. Kann der Verdacht nicht unmittelbar ausgeräumt werden, haben die Gebäude- und Klausuraufsichten die Pflicht, den Prüfling des Gebäudes zu verweisen Bei nachträglicher Vorlage eines ärztlichen Attestes, die die Symptomatik klären, wird die Klausurteilnahme annulliert und als genehmigter Rücktritt gewertet.

3. Sitzplätze:

a. Tische/Sitzplätze sind in Reihen so zu stellen, dass der Mindestabstand von 1,5 m von sitzender zu sitzender Person in allen Richtungen eingehalten ist. Die Räume sind mindestens so vorzubereiten, dass die freigegebenen Schreibplätze eindeutig erkennbar sind.
b. Die angepassten Belegungszahlen für Hörsäle und Seminarräume der HfWU-Gebäude, sowie der Stadthalle Nürtingen K3N und der Jahnhalle liegen vor – die Belegungshöchstgrenze darf nicht überschritten werden.
c. Die Sitzplätze werden gut sichtbar markiert und nummeriert (z.B. Stehkarten). Diese Nummerierung ist auch Grundlage für die Prüfungsprotokollführung, z.B. für die Dokumentation von Toilettengängen, Verspätungen etc. Die Nummerierung eines Raumes ist entweder jeweils vor dem Einlass der Prüflinge (mobile Nummerierung) oder einmalig zum Anfang des Prüfungszeitraums (wenn Nummerierung z.B. montiert/geklebt ist) zu dokumentieren (z.B. Foto, Skizze).
d. Die Prüfungsräume werden mit 20 minütigem Vorlauf zur Prüfung durch die Klausuraufsicht geöffnet, sodass die Studierenden den Raum bei ihrer Ankunft kontrolliert betreten können und keine Ansammlungen von Personen vor den Räumen entstehen. Ist eine Klausur auf mehrere Räume verteilt, kann die Fakultät eine Voreinteilung der Studierenden auf die Räume vornehmen und gibt diese, z.B. über raumspezifische Matrikelnummerlisten, rechtzeitig bekannt, z.B. auf neo oder in SELMA. Es gelten dann die entsprechenden Zuwegekonzepte.
e. Die Sitzplätze sind von hinten nach vorn in der Reihenfolge der Ankunft zu belegen (d.h. der vom Eingang am weitesten entfernte Platz wird als erstes belegt). Jacken und Taschen sind neben dem Sitzplatz abzulegen. Die Studierenden warten auf ihren Sitzplätzen auf den Prüfungsbeginn. Für Studierende mit Nachteilsausgleich, z.B. Schreibverlängerung, wird aus eigenem Interesse empfohlen als eine der Ersten den Prüfungsraum zu betreten.
f. Am Sitzplatz kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden. Ausnahme siehe 4.i.
g. Die Studierenden verlassen den Prüfungsraum nach Ende der Prüfung in umgekehrter Reihenfolge (von vorn nach hinten) und verlassen unverzüglich das Gebäude. Eine Ansammlung vor dem Gebäude ist nicht zulässig. Die Gebäudeaufsicht, sofern vorhanden, hat die Pflicht dies sicherzustellen.

4. Ablauf der Prüfungen:

a. Die Prüfungsunterlagen werden beim Eintreten in den Prüfungsraum verteilt. Der Studierende nimmt eigenständig seine Klausurunterlagen und ein Formblatt von vorbereiteten Stapeln ab und mit an den Platz.
b. Auf dem Weg und am Platz sind die Klausurunterlagen bis zum Beginn der Schreibzeit verdeckt mitzuführen bzw. abzulegen.
c. Während der Prüfung müssen eigene Arbeitsmittel (z.B. Stifte) benutzt werden.
d. Zusätzliches Schreibpapier wird entweder im Prüfungsraum vorverteilt oder in der Prüfung selbst durch die Aufsichtsperson nachgereicht. Dies liegt, in Abhängigkeit der räumlichen Gegebenheiten, in der Entscheidung der jeweiligen Aufsichtsperson.
e. Die Studierenden tragen auf dem Formblatt den Modulnamen, das Datum, die Uhrzeit, ihren Namen und die Platznummer ein und bestätigen mit ihrer Unterschrift die Prüfungsfähigkeit und ihre Identität. Die Rechtsgrundlage für diese Datenerhebung beruht auf der Verpflichtung der Hochschule nach Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 32 IFSG, §§ 14 Nr.1, 6 Abs. 3 CoronaVO vom 23.06.2020, um mögliche Infektionswege nachverfolgen zu können. Für den Fall, dass eine Anfrage der zuständigen Behörde auf Übermittlung der Teilnehmerdaten an uns gestellt wird, werden wir auf Basis dieser Teilnehmerliste Ihren Vor- und Nachnamen ermitteln und diese sowie Ihre Anschrift und soweit vorhanden Ihre Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse zusammen mit Angaben über Datum und Zeitraum Ihrer Anwesenheit an die anfragende Behörde übermitteln.
f. Der Studierendenausweis wird zusätzlich zur Kontrolle gut sichtbar auf einen freien Nachbarplatz gelegt. Kontrollen können stichprobenartig durchgeführt werden, sind aber nicht notwendig.
g. Fragen zur Klausur werden während der Prüfung nicht beantwortet.
h. Falls die Aufsichtsperson durch die Reihen geht, bzw. der Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
i. Die Studierenden dürfen den Prüfungsraum nur für Toilettengänge verlassen. Hierzu ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Aufsichtsperson protokolliert dies anhand der Sitzplatznummer.
j. Jeder Fall des Zuspätkommens wird auf dem Prüfungsprotokoll mit Uhrzeit und Sitzplatznummer notiert.
k. Ergeben sich während der Klausur nicht ausräumbare Verdachtsmomente für eine Coronainfektion (Personen mit erkennbaren Symptomen, z.B. fiebrig sein, Erkältungsanzeichen, Atemnot) haben die Klausuraufsichten die Pflicht den Prüfling der Prüfung und des Gebäudes umgehend zu verweisen. Bei nachträglicher Vorlage eines ärztlichen Attestes, die die Symptomatik klären, wird die Klausurteilnahme annulliert und als genehmigter Rücktritt gewertet.
l. Eine vorzeitige Abgabe ist nicht möglich.
m. Die Prüfungsbögen werden nach dem Ende der Prüfung beim Verlassen des Raumes entsprechend, wiederum auf vorbereiteten Stapeln und für die Aufsichtsperson gut sichtbar, abgegeben. Die ausgefüllten Formblätter werden in diesem Zuge gesondert abgegeben und aufbewahrt.
n. Der zeitliche Abstand zwischen dem Ende einer Prüfung und Beginn einer zweiten Prüfung im selben Raum beträgt mindestens 60 Minuten. Wird der Prüfungsraum von der Aufsichtsperson/-personen in dieser Zeit verlassen, ist er abzuschließen.

5. Reinigung/Hygiene:

a. Im Eingang der Gebäude stehen Handdesinfektionsspender bereit. Diese sind beim Betreten des Gebäudes vorzugsweise zu nutzen. Dabei ist auf die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu achten. Die Aufsichten unterstützen das Gebäudemanagement aktiv, indem über den Tag geleerte Desinfektionsspender etc. dem Hausmeister kurzfristig gemeldet werden.
b. Die Reinigung der Tische (mit tensidhaltigem Wasser abwischen) erfolgt mindestens einmal täglich durch Reinigungskräfte.
c. Bei Prüfungen werden für die Reinigung der Tische zusätzlich Reinigungstücher bereitgelegt, welche von den Studierenden genutzt werden können. Diese stehen in ausreichendem Maße bereit und sollen von den Studierenden benutzt werden.
d. Die Prüfungsräume werden - sofern sie nicht über ein entsprechendes Belüftungssystem verfügen - durch die Aufsichtspersonen regelmäßig gelüftet, mindestens vor und nach der Prüfung.
e. Die raumlufttechnischen Anlagen angemieteter Säle der Stadthalle Nürtingen K3N und der Jahnhalle werden über die jeweiligen Hausmeister betreut.
f. Die Studierenden sind dazu verpflichtet ihre eigenen Mund-Nase-Bedeckungen mitzubringen. Für Aufsichtspersonen stellt die Hochschule Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung (bitte bei Frau Sternal oder den Prüfungsverant-wortlichen anfordern).

6. Teilnahme von Risikopersonen an einer Prüfung

a. Möchten Risikopersonen, die dies durch ein Attest nachgewiesen haben, an einer Prüfung teilnehmen, so haben diese rechtzeitig, mind. eine Woche vor der Prüfung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss Kontakt aufzunehmen. Über die Möglichkeit, Art und Form der Prüfungsteilnahme wird im Einzelfall entschieden.

7. Information

a. Die Studierenden und Aufsichtspersonen werden vor dem Prüfungszeitraum über die Hygiene- und Abstandsreglungen und ihre Pflichten informiert.
b. Die Aufsichtspersonen weisen vor Beginn der Prüfung auf die Regelungen hin.
c. Wenn möglich werden die Regelungen in den Prüfungsräumen per Aushang gut sichtbar angebracht.

8. In Notfallsituationen, z.B. im Brandfall oder Erste-Hilfe-Fall, sind die Regelungen außer Kraft gesetzt.

 

Hygienekonzept für Mündliche Prüfungen und Kolloquien

Zusätzlich zu den allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen des Hygienekonzepts der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) in der jeweils aktuellen Fassung sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. Bei Nichtbeachtung ist eine Prüfungsteilnahme nicht möglich.

1. Betreten und Verlassen der Gebäude:

a. Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, dürfen die Gebäude der Hochschule nicht betreten. Mit dem Betreten der Hochschule/der Teilnahme an der Prüfung erklären Sie zugleich, dass die o.g. Ausschlussgründe nicht vorliegen.
b. Das Gebäude darf durch die Studierenden grundsätzlich nur maximal 20 Minuten vor Prüfungsbeginn betreten werden. Eine Ansammlung vor dem Gebäude ist nicht zulässig.
c. Zur Überbrückung von Wartezeiten, z.B. durch ungünstige Ankunftszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel, können nur ausgewiesene Warteräume genutzt werden. Deren Verfügbarkeit wird über die Fakultäten geprüft; bei Verfügbarkeit geplant, bekannt gegeben und ausgewiesen. Auf die Einhaltung des Mindestabstandes ist in diesen Räumen entsprechend zu achten. Nicht in jedem Gebäude sind Warteräume einrichtbar. Bitte achten Sie auf die Informationen der Fakultäten.
d. Beim Erreichen des Gebäudes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, es sei denn, das es aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Einzelnachweis notwendig).
e. Der Personenstrom ist über eine festgelegte Nutzung der Eingangs- und Ausgangstüren zu kanalisieren. Wenn möglich werden getrennte Ein- und Ausgänge ausgeschildert; diese sind zu benutzen. Der jeweilige Zugangsweg zum Prüfungsraum wird in einer Wegbeschreibung festgehalten und den Aufsichtspersonen sowie Studierenden vorab elektronisch zugeschickt oder auf der Webseite der Hochschule bekannt gegeben. Die Zugangskonzepte und Beschreibungen erarbeiten die Fakultätsverwaltungen zusammen mit Fr. Sternal.
f. Studierende können und dürfen das Gebäude der Prüfung nur über den darin festgelegten Eingang betreten und über den darin festgelegten Ausgang verlassen.
g. Verspätungen hat der Studierende selbst zu verantworten und eine Verspätung entbindet, trotz scheinbar leerer Flure, nicht von den Hygieneregeln (Händedesinfektion, Abstandhalten, Wegekonzept etc.).

2. Bewegen im Gebäude:

a. Nach dem Betreten des Gebäudes und der durchgeführten Handhygiene ist unverzüglich der Wartebereich vor dem Prüfungsraum, bzw. der bereitgestellte Warteraum aufzusuchen. Im Wartebereich stehen 2 Stühle mit 2m Abstand.
b. Im Gebäude ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt insbesondere auf Treppen und Fluren, auf den Prüfungsplätzen und beim Toilettengang.
c. Auf die maximale Anzahl von Personen in Sanitärräumen weisen Schilder an den Sanitärräumen hin. Die maximale Anzahl darf nicht überschritten werden.
d. Beim Aufenthalt und Bewegen im Gebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausnahme siehe 3.f und 4.a.
e. Personen mit erkennbaren Symptomen (namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen) dürfen sich nicht im Gebäude aufhalten, bis ein Verdacht auf Coronainfizierung ärztlicherseits ausgeräumt ist. Dies bedeutet, dass z.B. bei allergiebedingten Symptomen ein ärztliches Attest mitzuführen und auf Verlangen der Prüfungsaufsicht/Prüfern vorzuzeigen ist. Kann der Verdacht nicht unmittelbar ausgeräumt werden, hat die Prüfungsaufsicht/Prüfer die Pflicht, den Prüfling des Gebäudes zu verweisen. Bei nachträglicher Vorlage eines ärztlichen Attestes, die die Symptomatik klären, wird die Prüfungsteilnahme annulliert und als genehmigter Rücktritt gewertet.

3. Sitzplätze:

a. Tische/Sitzplätze sind so zu stellen, dass der Mindestabstand von 1,5 m von sitzender zu sitzender/zu stehender Person in allen Richtungen eingehalten ist. Dies gilt auch bei Gruppenprüfungen. Eine prüfungsspezifische Stellung von Tischen und Stühlen im Prüfungsraum sind im Vorfeld der Prüfung unter Einhaltung der Hygienemaßgaben vorzubereiten und während der Prüfung unverändert zu lassen.
b. Die Hochschulöffentlichkeit ist bei diesen Prüfungen ausgeschlossen.
c. Sitzplätze vor dem Prüfungsraum werden gut sichtbar markiert und frühestens 15 min. vor der Prüfung vom Prüfling/den Prüflingen belegt.
d. Desinfektionstücher werden neben dem Sitzplatz vor und in dem Prüfungsraum bereitgestellt und sind entsprechend vom Prüfling vor dem Platznehmen einzusetzen.
e. Die zu prüfende Person betritt nur nach Aufforderung den Prüfungsraum. Je nach örtlicher Gegebenheit wird der Prüfling aus dem Wartebereich begleitet und nimmt seinen/ihren Platz im Prüfungsraum ein (Mindestabstand einhalten, Mund-Nase-Bedeckung anlegen).
f. Am Sitzplatz/Warteplatz kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
g. Die Studierenden verlassen den Prüfungsraum nach Ende der Prüfung und das Gebäude unverzüglich. Eine Ansammlung vor dem Gebäude ist nicht zulässig.

4. Ablauf der Prüfungen:

a. Die eigentliche Prüfung ist unbeschadet der Hygieneanforderungen wie bisher durchzuführen. Bei Einsatz von Hilfsmitteln wie Tafeln etc. sind die Abstände zu wahren. Bei der Prüfung selbst kann die Mund-Nase Bedeckung abgenommen
werden, auch wenn sich der Prüfling z.B. im Raum bewegen (zur Tafel gehen) muss.
b. Jeder Fall des Zuspätkommens wird auf dem Prüfungsprotokoll dokumentiert.
c. Für die Zeit, in der sich die Prüfungskommission berät, ist im Gebäude ein zweiter fester Wartebereich für die geprüfte Person ausgewiesen.
d. Der zeitliche Abstand zwischen dem Ende einer Prüfung und Beginn einer zweiten Prüfung im selben Raum beträgt mindestens 10 Minuten. In der Pause ist der Raum zu lüften.

5. Reinigung/Hygiene:

a. Im Eingang der Gebäude stehen Handdesinfektionsspender bereit. Diese sind beim Betreten des Gebäudes vorzugsweise zu nutzen. Dabei ist auf die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu achten.
b. Bei Prüfungen werden für die Reinigung der Tische zusätzlich Reinigungstücher bereitgelegt, welche von den Studierenden genutzt werden können. Diese stehen in ausreichendem Maße bereit und sollen von den Studierenden benutzt werden.
c. Die Prüfungsräume werden - sofern sie nicht über ein entsprechendes Belüftungssystem verfügen - durch die Aufsichtspersonen regelmäßig gelüftet, mindestens vor und nach der Prüfung.
d. Die Studierenden sind dazu verpflichtet ihre eigenen Mund-Nase-Bedeckungen mitzubringen. Für Prüfer, Beisitzer und ggf. Aufsichtspersonen stellt die Hochschule Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung (bitte bei den Prüfungsverantwortlichen oder Frau Sternal anfordern).

6. Teilnahme von Risikopersonen an einer Prüfung

a. Möchten Risikopersonen, die dies durch ein Attest nachgewiesen haben, an einer Prüfung teilnehmen, so haben diese rechtzeitig, mindestens eine Woche vor der Prüfung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss Kontakt aufzunehmen. Über die Möglichkeit, Art und Form der Prüfungsteilnahme wird im Einzelfall entschieden.

7. Information

a. Die Studierenden und Aufsichtspersonen werden vor der Prüfungszeitraum über die Hygiene- und Abstandsreglungen und ihre Pflichten informiert.
b. Die Aufsichtspersonen weisen vor Beginn der Prüfung auf die Regelungen hin.
c. Wenn möglich werden die Regelungen in den Prüfungsräumen per Aushang gut sichtbar angebracht.

8. In Notfallsituationen, z.B. im Brandfall oder Erste-Hilfe-Fall, sind die Regelungen außer Kraft gesetzt.