Änderungen im Infektionsschutzgesetz betreffen auch HfWU

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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (am 23. April in Kraft getreten), sowie die Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung der Landesregierung (am 24. April in Kraft getreten) betreffen auch Studium an der HfWU.

Schon früh hatte sich das Rektorat der HfWU Nürtingen-Geislingen dazu entschieden, dass das Sommersemester digital durchgeführt werden soll. Möglich waren dennoch einzelne Präsenzveranstaltungen, wie zum Beispiel Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte. Mit den neuesten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Verordnung der Landesregierung in Baden-Württemberg ist dies nun vorerst nicht mehr erlaubt!

Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz nun den Schwellenwert von 100, bzw. von 165, so sieht das geänderte Infektionsschutzgesetz weitere Einschränkungen vor (siehe § 28b Absatz 3 IfSG, Sätze 2 und 3):

  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so findet, ab dem übernächsten Tag für (…), Hochschulen,  (…) Wechselunterricht statt.
  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für (…) Hochschulen (…) die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt.

Die beiden Hochschulstandorte Nürtingen und Geislingen liegen in Landkreisen (Esslingen und Göppingen) mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165, so dass Präsenzunterricht gemäß dem Infektionsschutzgesetz nun untersagt ist. Die entsprechenden Bekanntmachungen finden sich auf den Homepages der beiden Landkreise: Esslingen & Göppingen

Prüfungen sind kein Unterricht und bleiben von der Vorschrift unberührt. Gleiches gilt auch „für Forschungstätigkeiten, Tätigkeiten in Laboren und ähnlichen Einrichtungen“. Veranstaltungen (Unterricht) mit überwiegend praktischen und künstlerischen Unterrichtsanteilen, welche wir bisher in Ausnahmefällen genehmigen konnten, sind bei der momentan vorliegenden Inzidenz von über 165 (Stand: 26.04.2021) nun nicht mehr zulässig. Für die Hochschul-Bibliotheken ergibt sich keine Änderung.